Theodor Eichberger (1835-1917)


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Übertretung der Feierabendstunde

St. B. Nr. 48 / 04.

Nr. der Strafkontrolle 741

Auf den Antrag der Großherzoglichen Staatsanwaltschaft wird gegen Sie wegen der Beschuldigung, daß Sie sich am 9. Januar 1904 bis Nachts 3 Uhr in der Wirtschaft des Adam August Stenger 1 aufhielten, gezecht, gesungen und musiziert haben, obgleich Ihnen Feierabend geboten wurde

Übertretung gegen § 365 R.-Str.-Ges., Art.

wofür als Beweismittel bezeichnet sind: Zeugnis des Polizeidieners Münch II.
Nachtwächter Guth und Nover.

eine Geldstrafe von zwei Mark und für den Fall, daß dieselbe nicht beigetrieben werden kann, eine Haftstrafe von einem Tage festgesetzt. Zugleich werden Ihnen die unten berechneten Kosten des Verfahrens auferlegt.

Dieser Strafbefehl wird vollstreckbar, wenn Sie nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem unterzeichneten Gerichte schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers Einspruch erheben.

Seligenstadt, den 30. Januar 1904.

Großherzogliches Amtsgericht.

 

Kostenberechnung

1. Gebühr für den Strafbefehl
(§63 des Gerichtskostengesetzes)
1. -   M
2. Schreibgebühr 10 "
3.   "
 
zusammen 1.10 M

 

An
Herrn Theodor Eichberger, Rentner

zu Seligenstadt

 

Scan des Strafbefehls
Der Strafbefehl
Scan der Benachrichtigung, dass die Klage fallen gelassen wurde
Öffentliche Klage wurde erhoben
und wieder fallen gelassen

1   Das Gasthaus Frankfurter Hof in Seligenstadt


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