Übertretung der Feierabendstunde
St. B. Nr. 48 / 04. |
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Nr. der Strafkontrolle 741 |
Auf den Antrag der Großherzoglichen Staatsanwaltschaft wird gegen Sie wegen der Beschuldigung, daß Sie sich am 9. Januar 1904 bis Nachts 3 Uhr in der Wirtschaft des Adam August Stenger 1 aufhielten, gezecht, gesungen und musiziert haben, obgleich Ihnen Feierabend geboten wurde
Übertretung gegen § 365 R.-Str.-Ges., Art.
wofür als Beweismittel bezeichnet sind: Zeugnis des Polizeidieners Münch
II.
Nachtwächter Guth und Nover.
eine Geldstrafe von zwei Mark und für den Fall, daß dieselbe nicht beigetrieben werden kann, eine Haftstrafe von einem Tage festgesetzt. Zugleich werden Ihnen die unten berechneten Kosten des Verfahrens auferlegt.
Dieser Strafbefehl wird vollstreckbar, wenn Sie nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem unterzeichneten Gerichte schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers Einspruch erheben.
Seligenstadt, den 30. Januar 1904.
Großherzogliches Amtsgericht.
Kostenberechnung |
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1. Gebühr für den Strafbefehl (§63 des Gerichtskostengesetzes) |
1. - | M |
2. Schreibgebühr | 10 | " |
3. | " | |
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zusammen | 1.10 | M |
An
Herrn Theodor Eichberger, Rentner
zu Seligenstadt
1 Das Gasthaus Frankfurter Hof in Seligenstadt